EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung
Wie kann mein Unternehmen die Anforderungen der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfüllen? Was benötige ich für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME-Standard (Voluntary Reporting Standard for SMEs)? Wir von KlimAktiv unterstützen Sie dabei.
Beraten lassen
Allgemeine Infos zur CSRD
Inhalte und Berichtspflicht
Das umfasst die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Allgemeine Angabepflichten, z.B. zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell und in Governance-Strukturen
- Thematische Angabepflichten entsprechend der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance)
- Umweltaspekte: z.B. THG-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Biodiversität etc.
- Soziale Aspekte: z.B. Mitarbeiter:innenbeziehungen, Menschenrechte, gesellschaftliches Engagement etc.
- Governance: z.B. Unternehmensführung und -strategie, Risikomanagement etc.
.jpg)
Berichtspflicht vs. Freiwillige Berichterstattung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ist nur für Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtend (siehe „Berichtspflicht“). Die Berichterstattung hat dann entsprechend den Anforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erfolgen. Der Umfang der Berichterstattung des jeweiligen Unternehmens wird dabei auf Basis einer doppelte Wesentlichkeitsanalyse definiert.
Für nicht-berichtspflichtige Unternehmen wurde mit dem EU VSME-Standard auch ein einheitlicher Rahmen für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung geschaffen. Inhaltlich orientiert sich der VSME stark an den ESRS, jedoch mit deutlich reduzierter Komplexität, reduziertem Berichtsumfang und in leicht verständlicher Sprache. Durch die Untergliederung in ein „Basic“-Modul und ein ergänzendes „Comprehensive“-Modul kann der Umfang der Berichterstattung zudem an die eigenen Möglichkeiten angepasst werden
Für diese Unternehmen ist die Berichterstattung nach CSRD verpflichtend
In der ursprünglichen Version der Richtlinie fallen ab dem Geschäftsjahr 2025 folgende Unternehmen unter die Berichtspflicht
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs > 250
- Nettoumsatz > 50 Millionen Euro
- Bilanzsumme > 25 Millionen Euro
Der am 26. Februar 2025 durch die EU-Kommission vorgestellte Entwurf des „Omnibus Act“ sieht jedoch eine deutliche Anhebung der Grenzen sowie eine Verschiebung der Berichtspflichten vor. Sollte der Omnibus Act entsprechend dem Entwurf umgesetzt werden, ändert sich folgendes:
- Die Berichtspflicht gilt nur noch für Unternehmen mit:
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs >1000 Beschäftigten sowie
- Nettoumsatz >50 Mio. Euro ODER Bilanzsumme >25 Mio. Euro - Der Starttermin der Berichtspflicht für Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 hätten berichten müssen, wird auf 2028 verschoben. Damit soll verhindert werden, dass bei verzögerter Umsetzung des „Omnibus Act“ Unternehmen kurzfristig in die Berichtspflicht fallen, später jedoch nicht mehr.
- Zudem sollen die ESRS überarbeitet und vereinfacht werden und es soll, anders als ursprünglich vorgesehen, keine sektorspezifischen Standards geben.
- Allgemeine Angabepflichten, z.B. zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell und in Governance-Strukturen
- Thematische Angabepflichten entsprechend der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance)
- Umweltaspekte: z.B. THG-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Biodiversität etc.
- Soziale Aspekte: z.B. Mitarbeiter:innenbeziehungen, Menschenrechte, gesellschaftliches Engagement etc.
- Governance: z.B. Unternehmensführung und -strategie, Risikomanagement etc.
.jpg)
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ist nur für Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtend (siehe „Berichtspflicht“). Die Berichterstattung hat dann entsprechend den Anforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erfolgen. Der Umfang der Berichterstattung des jeweiligen Unternehmens wird dabei auf Basis einer doppelte Wesentlichkeitsanalyse definiert.
Für nicht-berichtspflichtige Unternehmen wurde mit dem EU VSME-Standard auch ein einheitlicher Rahmen für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung geschaffen. Inhaltlich orientiert sich der VSME stark an den ESRS, jedoch mit deutlich reduzierter Komplexität, reduziertem Berichtsumfang und in leicht verständlicher Sprache. Durch die Untergliederung in ein „Basic“-Modul und ein ergänzendes „Comprehensive“-Modul kann der Umfang der Berichterstattung zudem an die eigenen Möglichkeiten angepasst werden
In der ursprünglichen Version der Richtlinie fallen ab dem Geschäftsjahr 2025 folgende Unternehmen unter die Berichtspflicht
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs > 250
- Nettoumsatz > 50 Millionen Euro
- Bilanzsumme > 25 Millionen Euro
Der am 26. Februar 2025 durch die EU-Kommission vorgestellte Entwurf des „Omnibus Act“ sieht jedoch eine deutliche Anhebung der Grenzen sowie eine Verschiebung der Berichtspflichten vor. Sollte der Omnibus Act entsprechend dem Entwurf umgesetzt werden, ändert sich folgendes:
- Die Berichtspflicht gilt nur noch für Unternehmen mit:
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs >1000 Beschäftigten sowie
- Nettoumsatz >50 Mio. Euro ODER Bilanzsumme >25 Mio. Euro - Der Starttermin der Berichtspflicht für Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 hätten berichten müssen, wird auf 2028 verschoben. Damit soll verhindert werden, dass bei verzögerter Umsetzung des „Omnibus Act“ Unternehmen kurzfristig in die Berichtspflicht fallen, später jedoch nicht mehr.
- Zudem sollen die ESRS überarbeitet und vereinfacht werden und es soll, anders als ursprünglich vorgesehen, keine sektorspezifischen Standards geben.